Sozialrecht

Sozialrecht

Ein weiterer Schwerpunkt der Kanzleitätigkeit stellt das Gebiet des Sozialrechts dar, das zugleich eines der umfassendsten Rechtsgebiete des deutschen Rechtssystem bezeichnet werden kann.

Die Beratung und Vertretung liegt hier vor allem im Rahmen der Leistungsrechts, insbesondere bei Fragen der Bewilligung des Arbeitslosengeldes I und II (Bürgergeld), der Kindergeldangelegenheiten sowie auf dem Gebiet des Sozialhilfe- und Schwerbehindertenrechts.

Die Tätigkeit der Kanzlei im Bereich des Sozialrechts umfasst folgende Schwerpunkte:

  • Arbeitslosengeld I
  • Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende
  • Sozialhilferecht
  • Wohngeld
  • Kinder-und Betreuungsgeld; BAföG
  • Sperrzeiten wegen Entlassung
  • Schwerbehindertenrecht
  • Sozialbetrug
  • Vermögensübertragung im Zusammenhang mit BAföG-Rückforderung
  • einstweilige Anordnung, Untätigkeitsklage

Das Arbeitslosengeld I wird als Entgeltersatzleistung von der Bundesagentur für Arbeit geleistet.

Anspruch

Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat der Arbeitnehmer, der arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Arbeitslos ist, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht, wobei unter einer Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen ist.

Arbeitslosenmeldung

Der Arbeitslose hat sich spätestens 3 Monate vor seiner Arbeitslosigkeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beschäftigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen, an denen die Agentur für Arbeit geöffnet ist, zu erfolgen. Es reicht ferner eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.

Anwartschaften

Der Arbeitslose muss während einer Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens 6 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben und darf nicht mehr als der Durchschnitt der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten verdient haben.

Beim Bezug von Übergangsgeld von einem Rehabilitationsträger werden diese Zeiten in die Rahmenfrist nicht eingerechnet. In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach 5 Jahren seit ihrem Beginn.

Höhe

Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 % des Leistungsentgeltes, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, dass der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Hat der Arbeitslose auf seiner Lohnsteuerkarte ein eingetragenes Kind, steht ihm ein erhöhter Leistungssatz in Höhe von 67 % zu.

Nebenverdienst

Der Arbeitslose darf während des Arbeitslosengeldbezuges eine weniger als 15 Stunden umfassende Beschäftigung ausüben. Ihm bleiben vom Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung auf jeden Fall 165,-€ pro Monat anrechnungsfrei. Dies betrifft auch selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend mit der Maßgabe, dass pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden.

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